Black and white image of an abandoned building with graffiti in Minsk, Belarus.

Verkehrssicherungspflicht bei leerstehenden Immobilien in Leipzig: Haftung, Versicherung und rechtliche Fallstricke

Ein leerstehendes Haus macht keine Pause – rechtlich jedenfalls nicht. Wer ein Objekt geerbt hat, auf eine Sanierung wartet oder den Verkauf plant, bleibt als Eigentümer für die Sicherheit auf dem Grundstück verantwortlich. Lockere Dachziegel, eine vereiste Gehwegfläche, ein offenstehender Kellerzugang: Passiert etwas, steht die Verkehrssicherungspflicht im Raum – und der Versicherungsschutz ist bei Leerstand oft weniger belastbar, als viele annehmen. Dieser Ratgeber erklärt, was konkret zu tun ist, worauf es in Leipzig besonders ankommt und welche Fallstricke Eigentümer teuer werden können.

Was die Verkehrssicherungspflicht konkret bedeutet

Die Verkehrssicherungspflicht ist kein eigener Paragraf, sondern eine von der Rechtsprechung aus der allgemeinen Haftung für unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) entwickelte Pflicht. Der Grundgedanke: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht – also etwa ein Grundstück mit Gebäude besitzt –, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte dadurch keinen Schaden erleiden.

Entscheidend ist das Wort „zumutbar”. Niemand muss jedes denkbare Risiko ausschließen. Verlangt wird, was ein umsichtiger Eigentümer in der jeweiligen Situation vernünftigerweise tun würde, um naheliegende Gefahren abzuwenden. Der Maßstab steigt allerdings mit der Wahrscheinlichkeit und der Schwere möglicher Schäden – und mit dem Kreis der Personen, die betroffen sein könnten.

Und genau hier wird Leerstand zum Thema: Ein bewohntes Haus wird täglich beiläufig kontrolliert. Jemand bemerkt den Wasserfleck an der Decke, hört das Klappern am Fallrohr, räumt Schnee, weil er selbst zur Arbeit muss. Bei einem leerstehenden Objekt fällt diese laufende Selbstkontrolle weg. Die Pflicht bleibt – nur schaut niemand mehr hin. Deshalb gilt in der Praxis: Leerstand erhöht nicht die Pflicht, aber er erhöht das Risiko, sie zu verletzen.

Wichtig zu wissen: Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch gegenüber Personen, die das Grundstück unbefugt betreten. Sie ist gegenüber Einbrechern oder Unbefugten zwar deutlich abgeschwächt, entfällt aber nicht vollständig – insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen. Ein unverschlossenes, halb verfallenes Nebengebäude, das erkennbar zum Erkunden einlädt, ist ein klassischer Streitfall.

Wer haftet – und wer die Pflicht übernehmen kann

Primär verantwortlich ist der Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn er weit weg wohnt, das Objekt gerade erst geerbt hat oder es „nur noch verkaufen” will. Ein häufiges Missverständnis: Die Pflicht ruht nicht, weil man sich um das Objekt nicht kümmert.

Sie lässt sich aber übertragen – vertraglich und klar dokumentiert, etwa auf:

  • einen Hausmeisterdienst oder ein Objektbetreuungsunternehmen,
  • eine Hausverwaltung,
  • bei Mehrfamilienhäusern teils auf verbliebene Mieter (per Mietvertrag, z. B. Winterdienst),
  • einen beauftragten Bauunternehmer für die Dauer und den Bereich einer Baustelle.

Die Übertragung befreit den Eigentümer allerdings nicht vollständig. Es bleibt eine Auswahl- und Überwachungspflicht: Wer einen offensichtlich ungeeigneten Dienstleister beauftragt oder über Monate nie prüft, ob überhaupt jemand kommt, kann weiterhin in die Haftung geraten. Mündliche Absprachen mit dem netten Nachbarn sind nett, aber im Schadensfall selten belastbar – schriftlich vereinbaren, Leistungsumfang und Turnus festhalten.

Erbengemeinschaften aufgepasst: Nach einem Erbfall sind alle Miterben gemeinsam Eigentümer und damit gemeinsam verantwortlich. Solange niemand die Zuständigkeit übernimmt, entstehen genau die Lücken, aus denen später Vorwürfe werden. Regeln Sie frühzeitig intern, wer die Objektbetreuung organisiert und wer die Kosten vorstreckt – auch das gehört zu einer geordneten Nachlassabwicklung.

Die typischen Gefahrenquellen bei Leerstand

In der Praxis wiederholen sich die Problemstellen. Wer sie kennt, kann gezielt kontrollieren:

  • Dach und Fassade: Lose Dachziegel, abgängige Schneefanggitter, bröckelnder Putz an Gesimsen, marode Balkonbrüstungen. Bei den Leipziger Gründerzeithäusern mit reich gegliederten Stuckfassaden ist herabfallendes Material ein reales Thema – vor allem an Straßenfronten mit Gehweg direkt an der Hauswand.
  • Fallrohre und Entwässerung: Verstopfte Rinnen führen zu Überlauf, Vereisung im Winter, Feuchteschäden und rutschigen Gehwegflächen.
  • Bäume und Bewuchs: Totholz, morsche Äste, überhängende Zweige ins Nachbargrundstück oder über den Gehweg. Die Kontrolle des Baumbestands gehört zur Verkehrssicherung. Wie oft kontrolliert werden muss, lässt sich nicht pauschal beziffern: Die in der Praxis herangezogene FLL-Baumkontrollrichtlinie stellt auf den Einzelfall ab – Alter und Vitalität des Baumes, Standort und die Frage, wie viele Menschen sich darunter aufhalten. Ein alter Straßenbaum über einem Gehweg ist anders zu behandeln als ein junger Obstbaum im hinteren Gartenteil. Als grobe Richtschnur gilt: regelmäßige fachkundige Sichtkontrollen vom Boden aus, bei Auffälligkeiten eine eingehende Untersuchung durch eine Fachfirma – den konkreten Turnus sollten Sie sich von einem Baumsachverständigen für Ihren Bestand festlegen und dokumentieren lassen.
  • Zugänge und Absturzstellen: Offene Kellerschächte, defekte Lichtschachtabdeckungen, fehlende Geländer an Außentreppen, ungesicherte Baugruben.
  • Gehweg-Räum- und Streupflicht: Sie ist in Leipzig kommunal geregelt und trifft die Grundstückseigentümer der Anliegergrundstücke. Sie entfällt nicht, weil niemand im Haus wohnt. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Leipziger Straßenreinigungssatzung, die die Stadt Leipzig im Amtsblatt veröffentlicht und im Ortsrecht auf leipzig.de bereitstellt; zuständig ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer bzw. der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig. Dort stehen Zeitfenster, Räumbreite und zulässige Streumittel – lesen Sie die aktuelle Fassung, bevor Sie einen Winterdienst beauftragen, und verweisen Sie im Vertrag darauf.
  • Unbefugtes Betreten: Eingeschlagene Fenster, aufgebrochene Kellertüren, provisorisch verschlossene Zugänge. Ein längerfristig offenstehendes Haus zieht Neugierige an – mit allen Folgen von Vandalismus bis Unfall.
  • Haustechnik: Nicht abgestellte Wasserleitungen, unter Druck stehende Heizung ohne Frostschutz, weiterlaufende Stromkreise mit alter Elektrik.

Versicherung bei Leerstand: der unterschätzte Fallstrick

Hier liegt der Punkt, der Eigentümer am häufigsten überrascht. Zwei Policen sind relevant:

1. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Sie springt ein, wenn Dritte durch das Grundstück zu Schaden kommen – also genau bei Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht. Bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern ist dieses Risiko oft in der Privathaftpflicht enthalten; bei einem nicht selbst bewohnten oder leerstehenden Objekt jedoch häufig nicht mehr. Wer das Elternhaus erbt, in seiner eigenen Wohnung bleibt und das Haus leer stehen lässt, steht deshalb nicht selten ohne passenden Schutz da. Prüfen Sie Ihre Police – oder fragen Sie den Versicherer schriftlich, ob das leerstehende Objekt eingeschlossen ist.

2. Die Wohngebäudeversicherung. Praktisch alle Bedingungswerke enthalten eine Anzeigepflicht für Leerstand, weil er eine Gefahrerhöhung darstellt. Wird der Leerstand nicht gemeldet, riskieren Sie im Schadensfall Leistungskürzungen bis zur Leistungsfreiheit. Typische Folgen einer Meldung sind:

  • Auflagen wie regelmäßige Kontrollgänge (oft wöchentlich, dokumentiert),
  • Pflicht zum Absperren und Entleeren wasserführender Leitungen außerhalb der Heizperiode,
  • Einschränkung oder Ausschluss bestimmter Gefahren, häufig Leitungswasser und Glasbruch,
  • Prämienanpassung oder – bei längerem Leerstand – Kündigung.

Konkreter Rat: Melden Sie Leerstand aktiv und schriftlich, lassen Sie sich die Auflagen schriftlich bestätigen und halten Sie sie nachweisbar ein. Ein einfaches Kontrollprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Name und Fotos ist im Streitfall Gold wert – und kostet nichts.

Beachten Sie außerdem die Obliegenheit zur Schadenminderung: Wer weiß, dass Dachziegel locker sind, und monatelang nichts tut, hat im Zweifel ein Problem – sowohl haftungs- als auch versicherungsrechtlich. Grobe Fahrlässigkeit führt regelmäßig zu Quotelungen.

Leipziger Besonderheiten: Gründerzeit, Baurecht und Ortsteile

Leipzig hat einen ungewöhnlich hohen Bestand an Gründerzeitbauten – Straßenzüge in Lindenau und Altlindenau etwa sind davon geprägt: geschlossene Blockrandbebauung entlang der Georg-Schwarz-Straße und der Merseburger Straße, vier- bis fünfgeschossig, Häuser direkt am Gehweg, mit vorspringenden Erkern, Balkonen und Stuckelementen. Ähnlich in Teilen von Reudnitz rund um die Dresdner Straße und in Volkmarsdorf um die Eisenbahnstraße, wo einzelne Objekte über Jahre unsaniert standen. Für die Verkehrssicherung heißt das: Die Fassade ist keine Nebensache, sondern die zentrale Gefahrenquelle, weil unmittelbar darunter öffentlicher Fußverkehr und – auf der Eisenbahnstraße – auch Haltestellenbereiche liegen. Bei erkennbaren Schäden am Putz oder an Auskragungen sind Absperrung und Fachgutachten die richtige Reaktion, nicht Abwarten. Praktisch bedeutet eine Absperrung auf öffentlichem Gehweg zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis beim Verkehrs- und Tiefbauamt – das sollte man einplanen, statt es im Schadensfall zu improvisieren.

Ein zweiter Leipziger Aspekt ist der Denkmalschutz. Viele Objekte stehen als Einzeldenkmal oder als Teil einer Denkmalschutzgebiets-Satzung unter Schutz; ob das für Ihr Haus gilt, lässt sich über die Denkmalliste des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen und bei der Stadt prüfen. Zuständig ist in Leipzig die Untere Denkmalschutzbehörde im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege (Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4–6). Sicherungsmaßnahmen an Fassade, Dach oder Fenstern sind dort vor Ausführung abzustimmen – ein Notdach oder eine Fenstersicherung eigenmächtig auszuführen, kann zusätzlichen Ärger bedeuten. In akuten Gefahrenlagen gilt: erst absichern, dann unverzüglich melden. Gleichzeitig greift die Erhaltungspflicht nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz – ein Denkmal darf nicht durch Unterlassen verfallen.

Hinzu kommt die bauordnungsrechtliche Seite: Nach der Sächsischen Bauordnung müssen bauliche Anlagen so instandgehalten werden, dass keine Gefahren entstehen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Sicherungsmaßnahmen anordnen und bei Nichtbefolgung im Wege der Ersatzvornahme ausführen lassen; die Kosten werden dem Eigentümer auferlegt. Wie eine solche Anordnung im Einzelfall ausfällt, welche Fristen gesetzt werden und ob sofortige Vollziehung angeordnet wird, entscheidet die jeweils zuständige Behörde nach Ermessen – in Leipzig das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, in den Umlandgemeinden je nach Zuständigkeit die Gemeinde oder die Bauaufsicht des Landkreises Leipzig bzw. Nordsachsen. Die Abläufe und auch Gebühren können sich deshalb von Kommune zu Kommune unterscheiden. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung; bei einer konkreten Anordnung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

In den Umlandgemeinden stellt sich die Lage anders dar. In Taucha etwa prägen neben dem historischen Stadtkern vor allem Ein- und Zweifamilienhausgebiete der 1990er- und 2000er-Jahre das Bild, in Markkleeberg kommen großzügige Villengrundstücke mit altem Baumbestand rund um den Agra-Park hinzu, in Zwenkau Neubaugebiete am Rand des Zwenkauer Sees. Gemeinsam ist diesen Lagen: Die Fassade am Gehweg ist seltener das Problem, dafür rücken Baumbestand, Grundstücksgrenzen, Einfriedungen sowie der Zustand von Nebengebäuden, Garagen und Gartenteichen in den Vordergrund. Und: Ein sichtbar ungepflegtes Grundstück in einer gepflegten Straße wird schnell zum Nachbarschaftsthema – und zum Anlass für Beschwerden beim Ordnungsamt der Gemeinde. Beachten Sie außerdem, dass jede Kommune eine eigene Baumschutzsatzung haben kann; Leipzig, Markkleeberg und Taucha regeln Schutzumfang und Genehmigungspflicht für Fällungen jeweils selbst.

Praktische Checkliste für Eigentümer

Was Sie konkret tun sollten, wenn ein Objekt länger leer steht:

  1. Verantwortung klären. Wer kümmert sich? Bei Erbengemeinschaften schriftlich festhalten. Bei Beauftragung eines Dienstleisters: Leistungsumfang, Turnus, Dokumentation vereinbaren.
  2. Versicherungen prüfen und Leerstand melden. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bestätigen lassen, Wohngebäudeversicherer schriftlich informieren, Auflagen notieren.
  3. Kontrollgänge planen. Ein fester Rhythmus (z. B. wöchentlich im Winter, 14-tägig sonst) mit kurzem Protokoll und Fotos. Nach Sturm, Starkregen und Frostperioden zusätzlich.
  4. Gebäude verschließen. Alle Zugänge sichern, Kellerfenster und Lichtschächte prüfen, Leitern und Baumaterial vom Grundstück entfernen, Gerüstaufstiege sichern.
  5. Wasser und Heizung regeln. Außerhalb der Heizperiode Hauptabsperrung zu und Leitungen entleeren – oder Frostschutz durch eine funktionierende, überwachte Heizung sicherstellen. Zählerstände dokumentieren.
  6. Dach, Fassade, Rinnen kontrollieren. Regelmäßig und bei älteren Objekten in kürzeren Abständen fachlich prüfen lassen; den sinnvollen Turnus legen Sie am besten gemeinsam mit einem Dachdecker- oder Ingenieurbüro für Ihr Objekt fest. Erkannte Mängel zeitnah beseitigen oder Gefahrenbereich absperren.
  7. Bäume begutachten. Fachkundige Sichtkontrolle im belaubten und im unbelaubten Zustand, Turnus je nach Baum, Standort und Umfeld; bei Auffälligkeiten Fachfirma hinzuziehen. Fällungen unterliegen der kommunalen Baumschutzsatzung.
  8. Winterdienst organisieren. Verbindlich beauftragen – nicht improvisieren. Nachweise aufbewahren.
  9. Post und Briefkasten leeren. Ein überquellender Briefkasten signalisiert Leerstand und ist zugleich ein Brandrisiko. Nachsendeauftrag einrichten.
  10. Alles dokumentieren. Protokolle, Rechnungen, Fotos, Korrespondenz mit Versicherer und Behörden – geordnet an einem Ort.

Ein Nebeneffekt, den viele unterschätzen: Diese Unterlagen sind später die beste Grundlage für einen Verkauf. Wer belegen kann, dass ein Objekt trotz Leerstand kontrolliert und gepflegt wurde, argumentiert im Preisgespräch aus einer deutlich stärkeren Position heraus – und nimmt Kaufinteressenten die Sorge vor verdeckten Schäden.

Wann sich der Verkauf ernsthaft rechnet

Leerstand ist selten ein Zustand, der sich von allein verbessert. Er kostet – Grundsteuer, Versicherung, Sicherungsmaßnahmen, Heizung im Frostschutzbetrieb, Kontrollgänge – und er bringt ein Haftungsrisiko mit, das dauerhaft am Eigentümer hängt. Parallel verschlechtert sich die Substanz: Ein ungeheiztes, ungelüftetes Gebäude nimmt schneller Schaden, als viele erwarten, vor allem durch Feuchte und Schimmel.

Eine ehrliche Rechnung hilft: Stellen Sie die laufenden Kosten und das Risiko der Zeit gegenüber, die Sie das Objekt noch halten wollen. Wenn eine Sanierung ansteht, für die weder Budget noch Nerven da sind, und das Haus ohnehin nie wieder selbst genutzt wird, ist Zuwarten meist die teuerste Variante.

Vor der Entscheidung lohnt eine belastbare Einschätzung des aktuellen Werts – auch im Zustand „sanierungsbedürftig und leerstehend”. Eine fundierte Wertermittlung und ein Blick in den aktuellen Marktbericht zeigen, welche Spanne realistisch ist. Und wenn Sie den Schritt gehen möchten, finden Sie auf unserer Seite zum Immobilienverkauf den Ablauf von der Bewertung bis zum Notartermin.

Übrigens: Ein leerstehendes, sanierungsbedürftiges Objekt ist kein Verkaufshindernis. In Leipzig gibt es eine stabile Nachfrage von Selbstnutzern und Kapitalanlegern, die bewusst Substanz mit Entwicklungspotenzial suchen. Entscheidend ist eine offene Darstellung des Zustands – verschwiegene Mängel sind der häufigste Grund für spätere Auseinandersetzungen und im Extremfall für Rückabwicklungsansprüche wegen arglistiger Täuschung.

Zum Schluss eine Angabe in eigener Sache, klar als solche gekennzeichnet: Bei Rosenberg Immobilien liegt der Arbeitsschwerpunkt seit Jahren auf Einfamilien- und Reihenhäusern jeder Größe sowie auf Wohnungen mit 3–6 Zimmern – in Leipzig, in den einzelnen Stadtteilen und im Umland, etwa in Taucha, Markkleeberg oder Zwenkau. Gerade bei leerstehenden oder geerbten Objekten kennen wir die typischen Fragen zu Zustand, Dokumentation und Preisfindung aus der täglichen Praxis. Wenn Sie wissen möchten, was Ihr Objekt im aktuellen Zustand realistisch wert ist, sprechen Sie uns an – unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.

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Häufige Fragen

Gilt die Räum- und Streupflicht auch, wenn niemand im Haus wohnt?

Ja. Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg trifft in Leipzig die Eigentümer der Anliegergrundstücke und ist unabhängig davon, ob das Gebäude bewohnt ist. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Leipzig, die im städtischen Ortsrecht auf leipzig.de veröffentlicht wird; dort sind Zeitfenster, Räumbreite und die zulässigen Streumittel geregelt. In Umlandgemeinden wie Taucha, Markkleeberg oder Zwenkau gelten jeweils eigene Satzungen mit teils abweichenden Regelungen. Wer selbst nicht vor Ort ist, sollte einen Winterdienst schriftlich beauftragen und die Nachweise aufbewahren – eine mündliche Absprache mit Nachbarn reicht im Schadensfall meist nicht aus.

Muss ich meiner Versicherung mitteilen, dass die Immobilie leer steht?

In aller Regel ja. Leerstand gilt in den Bedingungen der meisten Wohngebäudeversicherungen als Gefahrerhöhung und ist anzeigepflichtig. Unterbleibt die Meldung, drohen im Schadensfall Leistungskürzungen bis zur vollständigen Leistungsfreiheit. Nach der Meldung folgen häufig Auflagen wie regelmäßige, dokumentierte Kontrollgänge oder das Entleeren wasserführender Leitungen. Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht das nicht selbst genutzte Objekt überhaupt einschließt – bei geerbten Häusern ist das oft nicht der Fall.

Hafte ich auch, wenn sich jemand unbefugt Zutritt verschafft und sich verletzt?

Grundsätzlich ist die Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt eindringenden Personen stark eingeschränkt, entfällt aber nicht völlig. Besonders streng ist die Rechtsprechung, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind und das Objekt durch offene Zugänge, herumliegendes Material oder ungesicherte Absturzstellen einen erkennbaren Anreiz bietet. Deshalb ist konsequentes Verschließen aller Zugänge, das Entfernen von Leitern und Baumaterial und das Sichern von Kellerschächten die wirksamste Absicherung.

Wie oft muss ich Bäume auf einem leerstehenden Grundstück kontrollieren lassen?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Die in der Praxis herangezogene FLL-Baumkontrollrichtlinie stellt auf den Einzelfall ab: Art, Alter und Vitalität des Baumes, sein Standort und das Schadenspotenzial im Umfeld bestimmen, wie engmaschig kontrolliert werden muss. Ein alter Baum über einem öffentlichen Gehweg wird deutlich häufiger geprüft als ein junger Baum im hinteren Gartenbereich. Sinnvoll ist, den Turnus einmal von einem Baumsachverständigen oder einer Fachfirma für Ihren konkreten Bestand festlegen und jede Kontrolle schriftlich dokumentieren zu lassen – diese Dokumentation ist im Streitfall Ihr wichtigster Nachweis.

Kann ich die Verkehrssicherungspflicht vollständig auf einen Dienstleister übertragen?

Übertragen ja, vollständig loswerden nein. Sie können die Pflichten vertraglich und schriftlich auf einen Hausmeisterdienst, eine Hausverwaltung oder ein Bauunternehmen delegieren. Beim Eigentümer verbleiben jedoch eine Auswahl- und eine Überwachungspflicht: Der Beauftragte muss geeignet sein, und Sie müssen stichprobenartig prüfen, ob die Leistung tatsächlich erbracht wird. Legen Sie Leistungsumfang und Turnus schriftlich fest und lassen Sie sich die Ausführung dokumentieren.

Lässt sich ein leerstehendes, sanierungsbedürftiges Haus in Leipzig überhaupt gut verkaufen?

Ja – vorausgesetzt, der Zustand wird offen dokumentiert und das Objekt erreicht genug ernsthafte Interessenten, damit ein echter Wettbewerb entsteht. Genau darauf ist ein strukturiertes Bieterverfahren ausgelegt: Alle Interessenten bieten zu gleichen, vorab bekannten Bedingungen, und der Verkäufer kann jedes Gebot sowie alle Interessenten dokumentiert einsehen. Diese Ergebnis-Transparenz ist branchenweit unüblich – bei klassischer Vermarktung erfährt der Eigentümer meist nur das eine Gebot, das der Makler weiterreicht, und der Abschluss liegt typischerweise beim oder unter dem Angebotspreis. Bei Einfamilien- und Reihenhäusern sowie Wohnungen mit 3–6 Zimmern in Leipzig und im Umland ist das unser Arbeitsschwerpunkt.

Timm Sonnenfeld
Timm Sonnenfeld Geschäftsführer
Gründer der Rosenberg Immobilien GmbH (2018), Leipzig. Sein Team verkauft Immobilien im strukturierten Bieterverfahren – im Schnitt +11,3 % über dem Startpreis – und ist mit 4,9 ★ aus 190+ Google-Bewertungen der meistbewertete Makler Leipzigs.
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