Sie kennen jemanden in Leipzig, der seine Wohnung oder sein Haus verkaufen möchte, und würden ihn gern an einen Makler weiterempfehlen – gegen eine kleine Vergütung als sogenannter Tippgeber? Das ist grundsätzlich möglich und rechtlich sauber machbar. Es lohnt sich aber, ein paar Fragen vorab zu klären: Braucht man dafür eine Gewerbeerlaubnis? Wo endet der bloße Tipp und wo beginnt die Maklertätigkeit? Und wie wird die Vergütung versteuert? Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Rahmenbedingungen sachlich ein – mit Blick auf die Situation in Leipzig und Umgebung. Rechtsstand: 2024. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung (siehe Hinweis am Ende).
Was ist ein Tippgeber – und was nicht?
Ein Tippgeber ist eine Person, die einen möglichen Kontakt vermittelt: Sie nennt dem Makler einen Namen und den Hinweis, dass jemand Interesse am Kauf oder Verkauf einer Immobilie haben könnte. Damit endet die Rolle des Tippgebers – er stellt lediglich den ersten Kontakt her.
Der entscheidende Punkt liegt in der Abgrenzung zur eigentlichen Maklertätigkeit. Ein Makler im Sinne des § 652 BGB entfaltet eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Er verhandelt, berät, wirbt aktiv für ein Objekt oder bringt die Parteien inhaltlich zusammen. Ein Tippgeber tut all das gerade nicht.
Die Faustregel lautet: Wer nur einen Namen weitergibt, ist Tippgeber. Wer aktiv am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt – etwa indem er Objektdaten weitergibt, Preise verhandelt oder Interessenten führt –, bewegt sich in Richtung Maklertätigkeit und unterliegt damit anderen rechtlichen Anforderungen.
Praktisches Beispiel aus dem Leipziger Alltag: Sie hören von Nachbarn, dass ein Gründerzeit-Mehrfamilienhaus in Gohlis oder eine Doppelhaushälfte in einem Neubaugebiet am Stadtrand (etwa Richtung Markkleeberg oder Schkeuditz) verkauft werden soll, und geben den Kontakt weiter. Das ist ein klassischer Tipp. Sobald Sie aber selbst den Kaufpreis mit dem Interessenten besprechen oder die Wohnung vorführen, verlassen Sie diese Rolle.
Braucht ein Tippgeber eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO?
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler tätig ist, benötigt in Deutschland eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Für die reine Tippgeber-Tätigkeit gilt das nach überwiegender Praxis grundsätzlich nicht, solange sie sich tatsächlich auf den bloßen Nachweis eines Kontakts beschränkt (Rechtsstand 2024).
Die Grenze ist allerdings fließend – und genau hier entstehen die häufigsten Missverständnisse. Kritisch wird es insbesondere, wenn folgende Punkte zusammenkommen:
- Die Tätigkeit erfolgt planmäßig und wiederholt mit Gewinnerzielungsabsicht (Merkmale der Gewerbsmäßigkeit).
- Der “Tippgeber” geht über den bloßen Kontaktnachweis hinaus und wirbt aktiv oder verhandelt.
- Die Vergütung ist erfolgsabhängig an den Vertragsabschluss gekoppelt und die Tätigkeit ähnelt faktisch einem Maklergeschäft.
Wer gelegentlich und ohne aktive Vermittlung einen Bekannten empfiehlt, betreibt in der Regel kein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Wer dagegen systematisch Kontakte gegen Provision “anschleppt”, sollte die eigene Einordnung rechtlich prüfen lassen.
Für Leipzigerinnen und Leipziger ist die zuständige Stelle für eine Erlaubnis nach § 34c GewO das Ordnungsamt der Stadt Leipzig (Bereich Gewerbeangelegenheiten). Wohnen Sie außerhalb, etwa im Landkreis Leipzig oder Nordsachsen, ist die jeweilige Gewerbebehörde des Landkreises Ansprechpartner. Bei echten Grenzfällen gibt zusätzlich ein Fachanwalt für Verwaltungs- oder Wirtschaftsrecht Auskunft.
Wann darf eine Tippgeberprovision überhaupt fließen?
Eine Tippgebervergütung ist zivilrechtlich grundsätzlich zulässig – es handelt sich um eine frei vereinbare Zahlung des Maklers an den Tippgeber. Sie ist rechtlich nicht mit der Maklerprovision zu verwechseln und wird auch nicht vom Verkäufer oder Käufer getragen, sondern vom Makler aus seiner eigenen Marge.
Damit die Zahlung sauber ist, sollten einige Punkte beachtet werden:
- Klarheit über die Rolle: Es muss erkennbar bleiben, dass der Tippgeber nur einen Kontakt vermittelt, nicht maklert.
- Keine Interessenkollision: Problematisch wird es, wenn ein Tippgeber gegenüber der empfohlenen Person selbst als neutraler Berater auftritt (z. B. in beratenden Berufen) und die Provision verschweigt. Hier können berufsrechtliche oder Aufklärungspflichten greifen.
- Erfolgsbezug: Üblicherweise entsteht der Anspruch erst, wenn aus dem Tipp ein tatsächlich abgeschlossenes Geschäft wird.
Wichtig ist die Transparenz gegenüber dem Empfohlenen: Der potenzielle Verkäufer sollte nicht das Gefühl bekommen, hinter seinem Rücken “gehandelt” zu werden. Eine ehrliche Empfehlung verträgt Offenheit.
Steuerliche Behandlung der Tippgeberprovision
Eine Tippgebervergütung ist steuerlich relevant – auch wenn sie “nur” gelegentlich anfällt. Für die empfangende Person handelt es sich in aller Regel um steuerpflichtige Einnahmen, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Grob lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
- Gelegentliche Vermittlung (Privatperson): Hier kommen häufig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht. Für solche Leistungen gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr (Stand 2024): Bleiben die entsprechenden Einkünfte im Jahr unter diesem Betrag, sind sie steuerfrei; wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (Freigrenze, nicht Freibetrag). Prüfen Sie den jeweils aktuellen Wert, da sich solche Grenzen durch Gesetzesänderungen anpassen können.
- Wiederholte, planmäßige Tätigkeit: Wer regelmäßig gegen Vergütung Kontakte vermittelt, kann in den Bereich der gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte rutschen – mit entsprechenden Melde- und ggf. Umsatzsteuerpflichten.
Weil die Einordnung vom Einzelfall abhängt, ersetzt dieser Überblick keine Steuerberatung. Wer unsicher ist, sollte vor der ersten Zahlung kurz mit dem Steuerberater sprechen – das erspart spätere Nachfragen des Finanzamts. Maßgeblich sind stets die aktuell geltenden Regelungen des EStG; die genannten Werte geben den Stand 2024 wieder.
Datenschutz: Darf man Kontaktdaten einfach weitergeben?
Ein oft unterschätzter Aspekt ist der Datenschutz. Wer die Kontaktdaten eines Bekannten an einen Makler weitergibt, verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Ohne Einwilligung der betroffenen Person ist das heikel.
Praktisch und rechtlich sauber ist folgender Weg: Sprechen Sie die Person, die Sie empfehlen möchten, vorher an. Fragen Sie, ob Sie den Kontakt weitergeben dürfen, oder – noch besser – überlassen Sie es der Person selbst, sich beim Makler zu melden und Ihren Namen als Empfehlung zu nennen. So bleibt die Datenweitergabe transparent und einvernehmlich.
Dieser Weg schützt nicht nur rechtlich, sondern auch die persönliche Beziehung: Niemand fühlt sich gern ungefragt “weitergereicht”.
Was sollte in einer Tippgebervereinbarung stehen?
Auch wenn eine Tippgeberabrede formfrei möglich ist, empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Grundlage. Sinnvolle Regelungspunkte sind:
- Gegenstand: präzise Beschreibung, dass es um den Nachweis eines Kontakts geht – nicht um Maklertätigkeit.
- Vergütungshöhe und Fälligkeit: fester Betrag oder prozentualer Anteil, und ab wann der Anspruch entsteht (üblich: bei erfolgreichem Abschluss und Provisionszahlung an den Makler).
- Zuordnung des Tipps: Regelung, wie sichergestellt wird, dass der Kontakt tatsächlich auf den Tippgeber zurückgeht (Vermeidung von Doppelnennungen).
- Datenschutz: Bestätigung, dass die weitergegebene Person mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist.
Eine klare Vereinbarung schützt beide Seiten und beugt Streit über die spätere Vergütung vor. Wenn Sie selbst überlegen, in Leipzig oder im Umland zu verkaufen, kann ein Blick auf die Grundlagen des Immobilienverkaufs hilfreich sein – dort finden Sie den geordneten Ablauf von der ersten Einschätzung bis zum Notartermin. Wer den realistischen Wert einer Immobilie kennen möchte, startet meist mit einer Wertermittlung. Weitere kurze Antworten rund um Verkauf und Ablauf haben wir in den häufigen Fragen gesammelt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten gesetzlichen Grundlagen (§ 652 BGB, § 34c GewO, § 22 Nr. 3 EStG) und Werte geben den Rechtsstand 2024 wieder und können sich durch Gesetzesänderungen oder aktuelle Rechtsprechung ändern. Für eine verbindliche Einordnung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder die zuständige Behörde.
Erstellt und redaktionell geprüft von der Redaktion der Rosenberg Immobilien GmbH, Leipzig – aus der Praxis der Immobilienvermarktung in Leipzig und Region. Stand: 2024.
Passend dazu: Immobilie Verkaufen · Wertermittlung · Haeufige Fragen
Auch wir bei Rosenberg Immobilien in Leipzig arbeiten mit einem transparenten Tippgeber-Programm: Wer jemanden kennt, der verkaufen möchte, kann ihn empfehlen und erhält bei erfolgreicher Vermittlung eine Vergütung – klar geregelt und selbstverständlich nur mit Einverständnis der empfohlenen Person.
Übrigens: Sie kennen jemanden, der verkaufen möchte? Empfehlen Sie uns als Tippgeber →
Häufige Fragen
Braucht ein Tippgeber eine Maklererlaubnis nach § 34c GewO?
In der Regel nicht, solange die Tätigkeit auf den bloßen Nachweis eines Kontakts beschränkt bleibt und keine aktive Vermittlung erfolgt. Wer dagegen planmäßig, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht Kontakte vermittelt und dabei über den reinen Tipp hinausgeht, kann in erlaubnispflichtiges Terrain geraten. In Leipzig ist das Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten) zuständig; im Zweifel sollte die Einordnung rechtlich geprüft werden. (Rechtsstand 2024)
Muss ich eine Tippgeberprovision versteuern?
Ja, üblicherweise handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen. Bei gelegentlicher Vermittlung kommen oft sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, für die eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr gilt (Stand 2024). Wird diese Grenze erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei regelmäßiger Tätigkeit können gewerbliche Einkünfte vorliegen. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab – ein Steuerberater gibt Sicherheit.
Wer bezahlt die Tippgeberprovision – Verkäufer oder Käufer?
Weder noch. Die Tippgebervergütung zahlt der Makler aus seiner eigenen Marge. Sie ist rechtlich unabhängig von der Maklerprovision und belastet weder Verkäufer noch Käufer zusätzlich.
Darf ich einfach die Telefonnummer eines Bekannten an einen Makler geben?
Ohne Einwilligung ist das datenschutzrechtlich problematisch. Besser ist, die Person vorher zu fragen oder sie selbst den Kontakt herstellen zu lassen, unter Nennung Ihres Namens als Empfehlung. So bleibt die Weitergabe transparent und einvernehmlich.

Gründer der Rosenberg Immobilien GmbH (2018), Leipzig. Sein Team verkauft Immobilien im strukturierten Bieterverfahren – im Schnitt +8,4 % über dem Startpreis – und ist mit 4,9 ★ aus 190+ Google-Bewertungen der meistbewertete Makler Leipzigs.





